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   FG Hamburg, 13.04.1988 - I 364/85   

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FG Hamburg, 13.04.1988 - I 364/85 (https://dejure.org/1988,27231)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.1988 - I 364/85 (https://dejure.org/1988,27231)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. April 1988 - I 364/85 (https://dejure.org/1988,27231)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1989, 21
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 126/91

    Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ist als Insolvenzverwalter freiberuflich tätig,

    Allerdings hat der Senat mehrfach entschieden, daß bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit, insbesondere aus der eines Testamentsvollstreckers, zu den freiberuflichen Einkünften eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters gehören (Senatsurteile vom 28. Juni 1973 IV R 77/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729; vom 6. September 1990 IV R 125/89, BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028; vgl. auch FG Hamburg vom 13. April 1988 I 364/85, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 21 m. w. N.).
  • BFH, 06.09.1990 - IV R 125/89

    Übersteigt eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete

    Wird eine an sich unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallende Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufs i.S. der Nr. 1 der Vorschrift ausgeübt, so ist sie der Hauptberufstätigkeit zuzurechnen (Senatsurteil vom 28. Juni 1973 IV R 77/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729; FG Hamburg, Urteil vom 13. April 1988 I 364/85, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 21 m.w.N.; allgemeine Meinung).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.1995 - 3 K 1372/94

    Anerkennung von Aufwendungen für persönlichkeitsbildende Lehrgänge

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  • FG Düsseldorf, 20.07.1988 - 15 K 127/84

    Einkommensteuer; Kurse in ,,Themenzentrierter Interaktion'' keine

    Kosten für Kurse in ,,Themenzentrierter Interaktion'' sind nach Ansicht des FG Düsseldorf (rkr.Urt. v. 20.7.1988 - 15 K 127/84 E, EFG 1989, 21) jedenfalls dann keine Aufwendungen des Stpfl. für seine Berufsausbildung, wenn er noch keine konkreten Vorstellungen über den später auszuübenden Beruf und den Weg dahin hat und wenn er nur den allgemeinen Wunsch verfolgt, nach einer weiteren zielgerichteten Berufsausbildung später im Bereich Lebensberatung/Sozialbetreuung tätig zu werden.
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